Was das Hamburger Modell ist – und was es nicht ist
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, kein arbeitsrechtliches Teilzeitmodell. § 44 SGB IX beschreibt ihren Zweck knapp: Wer arbeitsunfähig ist, die bisherige Tätigkeit aber nach ärztlicher Feststellung teilweise ausüben kann und durch eine schrittweise Wiederaufnahme voraussichtlich besser ins Erwerbsleben zurückfindet, soll entsprechende Leistungen erhalten. § 74 SGB V regelt die Seite der Krankenversicherung.
Daraus folgt die Unterscheidung, an der in der Praxis fast alle Missverständnisse hängen: Eine Wiedereingliederung ist keine Rückkehr in Teilzeit. Die betroffene Person arbeitet nicht weniger, sie ist weiterhin krankgeschrieben und erprobt ihre Belastbarkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Verhältnis als Rechtsverhältnis eigener Art eingeordnet, das durch Vereinbarung zustande kommt und auf beiden Seiten von Freiwilligkeit getragen ist. Wer die Stunden wie reguläre Teilzeitstunden behandelt, verschiebt die Maßnahme in eine Rolle, die sie nicht ausfüllen kann – und riskiert am Ende einen Rückfall statt einer Rückkehr.
| Merkmal | Stufenweise Wiedereingliederung | Teilzeit |
|---|---|---|
| Status | arbeitsunfähig | arbeitsfähig |
| Geldleistung | Krankengeld oder Übergangsgeld | anteiliges Arbeitsentgelt |
| Grundlage | ärztlicher Stufenplan, Zustimmung aller Beteiligten | Arbeitsvertrag oder Änderungsvereinbarung |
| Anrechnung auf die Besetzung | nein | ja, mit den vereinbarten Stunden |
| Beendigung | jederzeit möglich, auch durch die betroffene Person | nur nach den vertraglichen Regeln |
| Dauer | befristet, üblicherweise sechs Wochen bis sechs Monate | unbefristet oder befristet vereinbart |
Die dauerhafte Reduzierung der Stunden ist ein anderes Thema und folgt anderen Regeln – dazu der Beitrag Teilzeit im Praxisteam. Ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ist wiederum ein dritter Fall mit eigener Entgeltlogik; ihn behandelt der Beitrag Mutterschutz und Beschäftigungsverbot.
Wie der Stufenplan entsteht
Der Anstoß kommt fast immer von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt, häufig im Anschluss an eine Rehabilitation. Grundlage ist das Formular Muster 20, der Wiedereingliederungsplan. Er enthält Beginn und voraussichtliches Ende, die Stundenzahl je Stufe, die zumutbaren Tätigkeiten und die Einschränkungen, die zu beachten sind – etwa kein Heben über eine bestimmte Last, keine durchgehende Steh- oder Bildschirmtätigkeit, keine Nacht- oder Wochenendarbeit. Beschäftigte und Praxis erklären ihre Zustimmung schriftlich auf dem Formular; der Kostenträger – Krankenkasse oder Rentenversicherung – bewilligt die Maßnahme.
Für die Praxisleitung ist der Plan kein Formular, das man abzeichnet und ablegt, sondern die verbindliche Grundlage der nächsten Wochen. Zwei Angaben darin entscheiden über die Planbarkeit: die Stundenzahl je Tag und die Tätigkeitseinschränkungen. Fehlt eine der beiden oder ist sie unklar formuliert, lohnt die Rückfrage vor der Zustimmung – nicht in Woche drei, wenn sich herausstellt, dass die vorgesehene Tätigkeit an der Anmeldung mit der Belastungsgrenze kollidiert.
| Stufe | Dauer | Tägliche Arbeitszeit | Wochenstunden |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 Wochen | 2 Stunden | 10 |
| 2 | 2 Wochen | 4 Stunden | 20 |
| 3 | 2 Wochen | 6 Stunden | 30 |
| 4 | 2 Wochen | volle Arbeitszeit | 38,5 |
Die Werte sind ein Beispiel, kein Standard. Der ärztliche Plan kann längere Stufen, kleinere Schritte oder Pausen zwischen den Stufen vorsehen; Verlängerungen sind möglich. Als Orientierung gilt eine Gesamtdauer von in der Regel höchstens sechs Monaten.
Der entscheidende Punkt: keine Anrechnung auf die Besetzung
Hier trennt sich eine gelingende Wiedereingliederung von einer, die nach zwei Wochen abbricht. Weil der Status Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, ist die Anwesenheit der betroffenen Person keine planbare Ressource. Sie darf im Bedarfsraster nicht als halbe oder viertel Kraft geführt werden. Konkret heißt das für eine Arztpraxis:
- Keine Alleinbesetzung an der Anmeldung, im Labor oder am Telefon – auch nicht für eine halbe Stunde in der Mittagszeit.
- Keine Vertretungsrolle: Die Person steht nicht auf der Vertretungsmatrix und wird bei einem kurzfristigen Ausfall nicht angefragt.
- Keine Springerfunktion und keine Zuständigkeit für Bereiche, die unvorhersehbar eskalieren – Notfallannahme, Impfaktionen, überzogene Sprechstunden.
- Keine Überschreitung der Tagesstunden, auch nicht auf eigenen Wunsch. Wer über den Stufenplan hinaus arbeitet, gefährdet den Leistungsanspruch und den Erfolg der Maßnahme.
- Kein Aufschieben des Feierabends: Endet die Stufe um 11 Uhr, endet die Anwesenheit um 11 Uhr – auch wenn das Wartezimmer voll ist.
Der letzte Punkt ist der schwerste, weil er gegen jede Teamlogik läuft. Er ist trotzdem der wichtigste: Genau an dieser Stelle kippen Wiedereingliederungen. Hilfreich ist eine ausdrückliche Ansage an das gesamte Team beim Start – wer im Plan steht, ohne zur Besetzung zu zählen, wird sonst zwangsläufig als Entlastung wahrgenommen und entsprechend eingebunden. Wie sich echte Lücken auffangen lassen, beschreibt der Beitrag Kurzfristige Ausfälle abfedern.
Tätigkeitszuschnitt: die zweite Stellschraube neben der Stundenzahl
In der Diskussion über Wiedereingliederung geht es meist nur um Stunden. Für ein Praxisteam ist der Tätigkeitszuschnitt oft die wirksamere Stellschraube, weil sich die MFA-Tätigkeiten in ihrer Belastung deutlich unterscheiden. Der ärztliche Plan gibt den Rahmen vor; innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Praxis über die konkrete Zuordnung.
| Bereich | Belastung | Eignung in frühen Stufen |
|---|---|---|
| Abrechnung, Dokumentation, Vorbereitung | sitzend, planbar, unterbrechungsarm | gut geeignet |
| Labor und Probenvorbereitung | überwiegend stehend, feinmotorisch, taktgebunden | ab mittlerer Stufe, je nach Diagnose |
| Anmeldung und Telefon | hoher Publikumsverkehr, ständige Unterbrechung, Konfliktpotenzial | psychisch belastend, in frühen Stufen selten geeignet |
| Behandlungsassistenz | Heben, Zwangshaltungen, Zeitdruck | meist erst in späten Stufen |
| Terminmanagement und Recall | sitzend, klar abgrenzbar, gut portionierbar | gut geeignet |
Eine Wiedereingliederung nach orthopädischer Erkrankung und eine nach psychischer Erkrankung sehen deshalb völlig unterschiedlich aus, obwohl beide mit zwei Stunden täglich beginnen. Im ersten Fall ist die Anmeldung oft die leichteste Aufgabe, im zweiten die schwerste. Der Stufenplan benennt die Einschränkungen; die Zuordnung im Dienstplan muss sie umsetzen.
Urlaub, Feiertage und Zeiterfassung während der Maßnahme
Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch während der Arbeitsunfähigkeit weiter – die Wiedereingliederung ändert daran nichts. Urlaub kann während der Maßnahme allerdings nicht sinnvoll genommen werden, weil kein Arbeitsverhältnis mit Arbeitspflicht gelebt wird; üblich ist, Urlaubstage im Anschluss zu planen. Für Feiertage besteht kein Entgeltanspruch, weil die Vergütungspflicht ohnehin ruht. Fällt eine Stufe in eine Woche mit Feiertag, verschiebt sich der Plan nicht automatisch – die entfallenden Stunden werden in der Regel nicht nachgeholt.
Die Anwesenheitszeiten sollten dennoch erfasst werden, und zwar getrennt vom regulären Stundenkonto. Sie belegen gegenüber dem Kostenträger, dass der Stufenplan eingehalten wurde, und sie schützen die Praxis vor dem Vorwurf, über den Plan hinaus eingesetzt zu haben. Plus- oder Minusstunden dürfen daraus nicht entstehen: Es gibt keine Sollzeit, gegen die gerechnet werden könnte. Die Grundlagen der Erfassung im Praxisalltag behandelt der Beitrag Zeiterfassung in der Arztpraxis.
Das BEM davor: Pflicht auch in der Einzelpraxis
Vor der Wiedereingliederung steht in vielen Fällen das betriebliche Eingliederungsmanagement. § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber, ein BEM anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Diese Pflicht kennt keine Mindestbetriebsgröße und gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen – die Einzelpraxis mit vier Beschäftigten ist genauso erfasst wie das MVZ.
Zu klären ist, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das Angebot ist Pflicht, die Teilnahme für die betroffene Person freiwillig; eine Ablehnung ist zu dokumentieren und hat keine nachteiligen Folgen. Die Zwölf-Monats-Frist ist rollierend zu betrachten und nicht kalenderjahrbezogen – ein Punkt, der in kleinen Teams regelmäßig übersehen wird, weil die Fehlzeiten über den Jahreswechsel verteilt liegen. Wer die Abwesenheiten ohnehin digital führt, sieht die Sechs-Wochen-Schwelle, bevor sie zum rechtlichen Problem wird; wie sich Krankmeldungen sauber abbilden lassen, zeigt der Beitrag Krankmeldung im Praxisteam.
Wenn die Praxis nicht zustimmen kann – und wann sie muss
Nicht jede Wiedereingliederung ist umsetzbar. In einer Praxis mit drei MFA und durchgehendem Publikumsverkehr kann eine Stufe mit zwei Stunden täglich organisatorisch schwer abbildbar sein, wenn zugleich keine geeignete Tätigkeit ohne Unterbrechung verfügbar ist. Eine Ablehnung ist dann grundsätzlich zulässig – sie sollte aber begründet und mit einem Alternativvorschlag verbunden sein, etwa einem späteren Beginn oder einem anderen Tätigkeitszuschnitt.
Anders liegt der Fall bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten. Für sie geht der Anspruch weiter: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich aus dem Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung – heute § 164 Abs. 4 SGB IX – eine Pflicht ergeben kann, an der Maßnahme mitzuwirken und entsprechend dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, die die zumutbaren Tätigkeiten und eine Prognose zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit enthält. Eine Ablehnung ist dann nur mit konkreten betrieblichen Gründen möglich, die die Praxis darlegen muss.
Was die Planungssoftware dafür können muss
Der Dienstplan ist der Ort, an dem eine Wiedereingliederung entweder funktioniert oder still scheitert. Drei Anforderungen entscheiden darüber: eine eigene Kennzeichnung für Wiedereingliederungsstunden, die im Plan sichtbar ist, aber nicht in die Besetzungsstärke einfließt; hinterlegte Qualifikations- oder Tätigkeitszuordnungen, damit die Einschränkungen des Stufenplans nicht in Vergessenheit geraten; und eine Abwesenheitsübersicht, die Arbeitsunfähigkeitstage über zwölf rollierende Monate summiert, damit die BEM-Schwelle rechtzeitig auffällt.
In unserer redaktionellen Auswertung führt Aplano das Feld an, weil Dienstplan, Abwesenheiten und Zeiterfassung in einer Oberfläche liegen und das Team den veröffentlichten Stand direkt in der Mitarbeiter-App sieht – gerade in einer Rückkehrphase ist es hilfreich, wenn die betroffene Person ihre Stufen selbst nachlesen kann, statt nachzufragen. Abwesenheiten und Urlaubskonten gehören zum Basic-Tarif mit 2,00 € je Mitarbeiter und Monat netto, Zeiterfassung, Qualifikationen und Auswertungen zum Pro-Tarif mit 4,50 €; 14 Tage sind ohne Kreditkarte testbar. Auf Capterra wird Aplano mit 4,7 von 5 geführt, auf OMR Reviews mit 4,6 von 5 bei 206 Bewertungen. Alternativen ordnet der Softwarevergleich ein. Die Software nimmt der Praxis die Entscheidung nicht ab, welche Tätigkeit in Stufe eins zumutbar ist – sie sorgt nur dafür, dass die Antwort im Plan steht und nicht in einer Erinnerung.
Häufige Fragen
Muss die Praxis einer Wiedereingliederung zustimmen?
Grundsätzlich nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Wiedereingliederung als Rechtsverhältnis eigener Art eingeordnet, das eine Vereinbarung beider Seiten voraussetzt; es gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit (Urteil vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05). Eine Ausnahme besteht für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte: Sie können die Beschäftigung nach dem ärztlichen Stufenplan aus dem Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX verlangen.
Zählt eine MFA in der Wiedereingliederung als Besetzung im Dienstplan?
Nein. Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit fort – die Tätigkeit dient der Erprobung der Belastbarkeit, nicht der Erfüllung des Arbeitsvertrags. Die Stunden gehören deshalb sichtbar in den Plan, dürfen aber nicht auf die Sollbesetzung angerechnet und nicht für Vertretungen eingeplant werden.
Wer zahlt während der stufenweisen Wiedereingliederung?
In der Regel die Krankenkasse durch fortlaufendes Krankengeld nach § 74 SGB V oder der Rentenversicherungsträger durch Übergangsgeld, wenn die Maßnahme an eine Rehabilitation anschließt. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich nicht, weil keine vertragsgemäße Arbeitsleistung erbracht wird. Freiwillige Zuschüsse der Praxis sind möglich und sollten schriftlich festgehalten werden.
Wie lange dauert eine Wiedereingliederung?
Der ärztliche Stufenplan legt Dauer und Stundenzahl je Stufe fest. Üblich sind sechs Wochen bis sechs Monate, beginnend mit wenigen Stunden täglich und einer Steigerung im Zwei-Wochen-Rhythmus. Der Plan kann bei Bedarf angepasst und die Maßnahme jederzeit abgebrochen werden, wenn die Belastung nicht getragen wird.
Muss eine kleine Arztpraxis ein BEM anbieten?
Ja. Die Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX gilt ohne Mindestbetriebsgröße und unabhängig von einer Schwerbehinderung. Sie greift, sobald eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Die Teilnahme ist für die betroffene Person freiwillig; das Angebot ist es nicht.
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Quellen und Stand
- § 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung: ärztliche Angabe von Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.
- § 44 SGB IX – Stufenweise Wiedereingliederung: Leistungen zur schrittweisen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit.
- § 167 Abs. 2 SGB IX – Prävention: BEM-Pflicht bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres, ohne Mindestbetriebsgröße.
- § 164 Abs. 4 SGB IX: Anspruch schwerbehinderter Menschen auf behinderungsgerechte Beschäftigung.
- BAG, Urteil vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05: Wiedereingliederungsverhältnis als Rechtsverhältnis eigener Art, Freiwilligkeit, weitergehende Rechte schwerbehinderter Beschäftigter.
- § 7 BUrlG zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs im Anschluss an die Maßnahme.
- Aplano: Funktionsübersicht und Preise, abgerufen August 2026.
Redaktionell geprüft am 16. August 2026. Der dargestellte Stufenverlauf ist ein Beispiel; verbindlich sind der ärztliche Wiedereingliederungsplan, die Bewilligung des Kostenträgers sowie Arbeits- und Tarifvertrag. Sozial- und arbeitsrechtliche Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.