| Regel | Wert | Planungsfolge |
|---|---|---|
| MFA-Manteltarifvertrag | Ø 38,5 h/Woche | Nur bei Tarifbindung oder wirksamer Bezugnahme anwenden |
| § 3 ArbZG | Grundsätzlich 8 h werktäglich | Bis 10 h nur mit gesetzlichem Ausgleich |
| § 4 ArbZG | 30 bzw. 45 min Pause | Bei mehr als 6 bzw. mehr als 9 Stunden |
| § 5 ArbZG | Grundsätzlich 11 h Ruhezeit | Späten Feierabend vor frühem Start prüfen |
Plan und tatsächliche Zeit trennen
Der Plan zeigt die erwartete Zeit. Verlängerte Sprechstunden, Übergaben und Nacharbeiten verändern die Ist-Zeit. Ein belastbarer Prozess macht Abweichungen sichtbar und erlaubt begründete Korrekturen.
| Schritt | Verantwortung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Planen | Praxisleitung | Sollzeit und Funktionsplatz |
| Erfassen | Mitarbeitende | Tatsächlicher Beginn, Ende und Dauer |
| Prüfen | Definierte Führungskraft | Plausible Korrektur und Freigabe |
Gesetz, Tarif und Vertrag in der richtigen Reihenfolge prüfen
Das Arbeitszeitgesetz setzt den allgemeinen Schutzrahmen. Der MFA-Manteltarifvertrag ergänzt Arbeitsbedingungen, gilt aber nicht automatisch. Die FAQ der Bundesärztekammer stellt klar, dass er nicht allgemeinverbindlich ist. Ob die durchschnittlichen 38,5 Wochenstunden und die tariflichen Urlaubsregeln gelten, muss daher für das jeweilige Arbeitsverhältnis anhand der Tarifbindung oder einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme geklärt werden. Der individuelle Vertrag kann weitere für die Planung relevante Festlegungen enthalten.
| Ebene | Beispiel | Planungsaufgabe | Grenze der Software |
|---|---|---|---|
| Gesetz | 8 Stunden, Ausgleich bis 10; Pausen; 11 Stunden Ruhezeit | Konflikte in Schichtfolge prüfen | Warnung ersetzt keine rechtliche Bewertung |
| Tarif | Ø 38,5 Stunden ohne Pausen, wenn anwendbar | Sollzeit und tarifliche Regeln hinterlegen | Anwendbarkeit nicht automatisch erkennbar |
| Vertrag/Betrieb | Individueller Umfang, Lage, Freigabeweg | Personenbezogene Regel korrekt abbilden | Unklare Vereinbarung nicht technisch lösen |
Praxisfall: Sprechstunde dauert länger
Eine MFA ist bis 18 Uhr geplant, die tatsächliche Nachbereitung endet um 18:35 Uhr. Der Dienstplan bleibt als Soll bestehen; die Ist-Zeit endet um 18:35 Uhr. Die Abweichung wird nach dem festgelegten Prozess geprüft. Beginnt der nächste Dienst früh, muss die grundsätzliche Ruhezeit von elf Stunden berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Kürzung der dokumentierten Zeit auf den Planwert würde die tatsächliche Arbeitszeit nicht abbilden.
Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden verlangt § 4 ArbZG mindestens 30 Minuten Ruhepause, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten. Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ein automatischer Abzug ist nur dann ein belastbarer Datensatz, wenn er die tatsächlich genommene Pause nicht verdeckt und eine verständliche Korrektur möglich ist.
| Fall | Erfassung | Prüfung | Planungsfolge |
|---|---|---|---|
| Spätere Nachbereitung | Tatsächliches Ende | Grund und Ruhezeitfolge | Bedarfsfenster prüfen, wenn wiederkehrend |
| Pause kürzer als geplant | Tatsächliche Pause | Schutzvorgaben und Ursache | Sprechstundenraster beziehungsweise Vertretung prüfen |
| Früherer Feierabend | Tatsächliches Ende | Betriebliche Einordnung | Nicht automatisch mit späterer Mehrarbeit verrechnen |
| Vergessene Buchung | Begründete Korrektur | Rolle und Verlauf nachvollziehbar | Schulung oder Erfassungsweg verbessern |
Änderung der täglichen Lage nicht verharmlosen
Der MFA-Manteltarifvertrag hält fest, dass Änderungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit als Vertragsänderung gelten. Diese Aussage ist von einer einzelnen betrieblichen Plananpassung zu unterscheiden und muss im konkreten Arbeitsverhältnis eingeordnet werden. Für die Praxis folgt daraus mindestens: Regelmäßige Arbeitszeitmuster dürfen nicht beiläufig über wiederholte Kalenderänderungen umgestaltet werden. Vertragliche, tarifliche und gegebenenfalls mitbestimmungsrechtliche Fragen gehören vor die technische Konfiguration.
Der Monatsabschluss sollte offene Buchungen, Korrekturen und auffällige Ruhezeitfolgen enthalten. Ziel ist nicht, alle Abweichungen auf null zu bringen, sondern tatsächliche Zeit nachvollziehbar zu dokumentieren und wiederkehrende Planungsfehler zu erkennen.
Praxiswoche mit geteilten Diensten prüfen
Geteilte oder stark versetzte Einsätze müssen als Tagesverlauf gelesen werden. Entscheidend ist nicht nur die Summe der Stunden, sondern wann Arbeitszeit beginnt, wann sie endet und ob eine Ruhepause tatsächlich vorliegt. Eine lange Unterbrechung zwischen Vormittags- und Nachmittagsteil ist nicht automatisch eine Ruhepause im Sinn jeder betrieblichen Gestaltung; die konkrete Einordnung und Vereinbarung müssen stimmen.
| Zeitpunkt | Soll | Ist | Prüffrage |
|---|---|---|---|
| Beginn | Veröffentlichter Dienstbeginn | Tatsächliche Aufnahme | Gab es vorbereitende Arbeit vorher? |
| Pause | Vorgesehenes Fenster | Tatsächlich genommene Dauer | War die Person frei von Arbeit? |
| Ende | Planende | Tatsächlicher Abschluss | Fielen Nachbereitung oder Übergabe an? |
| Folgedienst | Nächster Sollbeginn | Mit tatsächlichem Ende vergleichen | Bleibt die grundsätzliche Ruhezeit gewahrt? |
Die Monatsprüfung betrachtet deshalb immer Soll und Ist nebeneinander. Ein formal konfliktfreier Plan kann durch regelmäßig spätere tatsächliche Enden problematisch werden. Dann ist nicht nur die Zeiterfassung zu korrigieren, sondern auch das nächste Sprechstunden- und Nachbereitungsfenster realistischer zu planen.
Häufige Fragen
Gilt die 38,5-Stunden-Woche für jede MFA?
Nein. Der Manteltarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich. Ob er gilt, hängt insbesondere von Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme ab.
Darf eine MFA zehn Stunden arbeiten?
§ 3 ArbZG erlaubt eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden nur, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht werktägliche Stunden nicht überschritten werden.
Zählt die Pause zur 38,5-Stunden-Woche?
Der Manteltarifvertrag nennt die regelmäßige Arbeitszeit ausdrücklich ausschließlich der Pausen.
Quellen und Datenstand
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für MFA ab 1. Januar 2025.
- Bundesärztekammer: FAQ zum Manteltarifvertrag für MFA.
- Gesetze im Internet: Arbeitszeitgesetz.
- BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.
- Bundesarbeitsgericht: Beschluss 1 ABR 22/21.
Inhaltlich geprüft am 18. Juli 2026. Vergleichswerte sind keine Mindestbesetzung. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Anbieterangaben können sich ändern.