Blog · Teilzeit im Praxisteam

Teilzeit in der Arztpraxis: Anspruch, Ablehnung, Dienstplan

„Ich möchte ab Januar nur noch drei Tage arbeiten“ – der Satz kommt in fast jeder Praxis irgendwann. Ob daraus ein Rechtsanspruch wird, hängt an einer einzigen Zahl. Und die Frist, die dabei am häufigsten übersehen wird, arbeitet gegen die Praxis.

Von Dr. Katharina Müller · 11. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Der allgemeine Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG greift erst, wenn die Praxis in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – Auszubildende zählen nicht mit. Die meisten Einzelpraxen liegen darunter; dort gibt es keinen durchsetzbaren Anspruch, wohl aber die Pflicht aus § 7 Abs. 2 TzBfG, den Wunsch zu erörtern. Wo der Anspruch besteht, gelten feste Fristen: drei Monate Vorlauf in Textform, Entscheidung der Praxis spätestens einen Monat vor Beginn – und wer schweigt, hat zugestimmt. Für den Dienstplan zählt danach nicht die Stundenzahl, sondern die Verteilung: Sie ist der Teil, über den in der Praxis tatsächlich gestritten wird.

Die Zahl, an der alles hängt: mehr als 15

§ 8 TzBfG gibt Beschäftigten einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, und der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Bei der Zählung bleiben Personen in Berufsbildung außer Betracht – die Auszubildende im zweiten Lehrjahr zählt also nicht mit, die Teilzeitkraft mit zehn Wochenstunden dagegen als volle Person.

Für Arztpraxen ist das die entscheidende Weiche. Eine Einzelpraxis mit fünf MFA liegt klar darunter, eine große Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ mit mehreren Standorten meist darüber. Maßgeblich ist dabei die Beschäftigtenzahl des Arbeitgebers, nicht die des einzelnen Standorts – bei einem MVZ mit drei Praxen unter einem Träger wird zusammengezählt. Wer sich unsicher ist, sollte diese Frage einmal sauber klären und dokumentieren, statt sie im Konfliktfall zu improvisieren; die Einordnung von Gesetz, Tarif und Vertrag steht auf der Seite zur Rechtslage.

Teilzeitansprüche und ihre Voraussetzungen im Praxisalltag
GrundlageSchwelleUmfangFrist für den Antrag
§ 8 TzBfG – dauerhafte Verringerungmehr als 15 Arbeitnehmer, Beschäftigung über 6 Monateunbefristete Reduzierung, Umfang frei wählbar3 Monate vor Beginn, Textform
§ 9a TzBfG – Brückenteilzeitmehr als 45 Arbeitnehmer, Beschäftigung über 6 Monatebefristet auf 1 bis 5 Jahre, danach Rückkehr zur alten Stundenzahl3 Monate vor Beginn, Textform
§ 15 Abs. 7 BEEG – Teilzeit in der Elternzeitmehr als 15 Arbeitnehmer, Beschäftigung über 6 Monate15 bis 32 Wochenstunden, mindestens 2 Monate7 Wochen vorher, ab dem 3. Geburtstag 13 Wochen
§ 7 Abs. 2 TzBfG – Erörterungspflichtkeine Schwelle, gilt in jeder Praxiskein Anspruch auf Reduzierung, aber auf ein Gesprächkeine

Die letzte Zeile ist die praktisch wichtigste für kleine Praxen. Kein Anspruch heißt nicht „keine Pflicht“: Zeigt eine MFA den Wunsch nach anderer Dauer oder Lage der Arbeitszeit an, ist dieser Wunsch zu erörtern. Eine Praxis, die das Gespräch verweigert, hat nichts gewonnen – und in aller Regel eine Kündigung provoziert, die sie sich auf dem MFA-Arbeitsmarkt schlechter leisten kann als die reduzierten Stunden.

Die Frist, die gegen die Praxis läuft

Wo § 8 TzBfG gilt, ist der Ablauf streng getaktet. Die beschäftigte Person macht die gewünschte Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend und soll dabei angeben, wie sie die Arbeitszeit verteilt haben möchte. Die Praxis hat den Wunsch mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Kommt keine Einigung zustande, muss sie ihre Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen.

Und hier liegt die Falle: Lehnt die Praxis nicht rechtzeitig und nicht in Textform ab, verringert sich die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 5 TzBfG automatisch im gewünschten Umfang. Entsprechendes gilt für die gewünschte Verteilung. Ein Antrag, der im Praxisalltag zwischen Quartalsabrechnung und Urlaubszeit liegen bleibt, ist damit kein aufgeschobenes Problem, sondern eine erteilte Zustimmung – inklusive der Lage, die sich die antragstellende Person gewünscht hat.

Ablehnen darf die Praxis, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Gesetz nennt als Beispiele, dass die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Verlangt wird dafür ein nachvollziehbares betriebliches Konzept, nicht der Hinweis auf Unbequemlichkeit. Nach einer Zustimmung oder einer berechtigten Ablehnung kann eine erneute Verringerung frühestens nach zwei Jahren verlangt werden.

Praxisregel: Jeder schriftliche Teilzeitwunsch bekommt am Eingangstag zwei Termine im Kalender – den Erörterungstermin und das Datum „ein Monat vor gewünschtem Beginn“ als Ablehnungsfrist. Diese zwei Einträge kosten fünf Minuten und verhindern die einzige Fehlerquelle, die sich nicht mehr korrigieren lässt.

Was die Reduzierung für den Dienstplan bedeutet

Die Stundenzahl ist der einfache Teil. Schwierig wird die Verteilung, weil eine Praxis nicht gleichmäßig Personal braucht: Der Montagvormittag ist voll, der Mittwochnachmittag ist zu, und die Abendsprechstunde am Donnerstag hängt an denselben zwei Personen wie immer. Reduziert eine erfahrene MFA von fünf auf drei Tage, verschwinden nicht 40 Prozent der Arbeitskraft gleichmäßig, sondern zwei konkrete Tage aus dem Raster.

Drei Festlegungen halten den Plan tragfähig:

  1. Feste Tage statt wechselnder Lage. Eine Teilzeitkraft mit festen Wochentagen ist planbar; eine mit „drei Tagen nach Absprache“ erzeugt jeden Monat dieselbe Diskussion. Ist die Verteilung einmal vereinbart, gehört sie als wiederkehrende Regel ins System – nicht in den Kopf der planenden Person.
  2. Qualifikationen vor Stunden prüfen. Fällt mit den zwei Tagen auch die einzige Kraft für Labor, Sterilisation oder Wundmanagement weg, ist das Problem nicht die Stundenzahl, sondern die Abdeckung. Welche Funktion an welchem Tag besetzt sein muss, klärt die Seite Sprechstunden und Personalbedarf.
  3. Sollstunden je Person hinterlegen. Teilzeit ist keine „halbe Vollzeit“, sondern eine eigene Referenzgröße. Rechnet der Plan gegen einen falschen Sollwert, sammelt die Person scheinbar Minusstunden, obwohl sie ihr Pensum erfüllt. Die tarifliche Umrechnungsformel für MFA steht im Beitrag Arbeitszeit von MFA nach Tarif.

Urlaub, Fortbildung und die kleinen Folgefragen

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte; Leistungen sind mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit entspricht. Für den Urlaub heißt das: Bleibt die Zahl der Arbeitstage pro Woche gleich und werden nur die Tage kürzer, ändert sich der Anspruch in Arbeitstagen nicht. Ändert sich die Zahl der Wochenarbeitstage, wird umgerechnet – Urlaubstage mal neue Wochenarbeitstage geteilt durch bisherige.

Urlaubsumrechnung am Beispiel von 29 Arbeitstagen nach MFA-Manteltarifvertrag
VerteilungRechnungUrlaubsanspruch
5 Tage pro Woche (Ausgangslage)29 × 5 ÷ 529 Arbeitstage
4 Tage pro Woche29 × 4 ÷ 523,2 Arbeitstage
3 Tage pro Woche29 × 3 ÷ 517,4 Arbeitstage
5 kürzere Tage pro Wocheunverändert29 Arbeitstage

Die 29 Arbeitstage stammen aus dem Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte und gelten nur dort, wo dieser anwendbar ist; der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz liegt niedriger. Wichtig ist außerdem, dass bereits erworbene Urlaubsansprüche durch eine spätere Reduzierung der Arbeitstage nicht nachträglich gekürzt werden dürfen – der Wechsel wirkt für die Zukunft. Wie sich Urlaubsanträge und Vertretung zusammenbringen lassen, ohne dass ganze Wochen unbesetzt bleiben, zeigt die Seite Urlaub und Vertretung.

Zwei Folgefragen tauchen regelmäßig auf. Fortbildungen und Teambesprechungen an einem Nicht-Arbeitstag sind Arbeitszeit, wenn die Teilnahme verlangt wird – sie gehören dann auf das Stundenkonto, nicht in die Freizeit. Und Mehrarbeit einer Teilzeitkraft ist kein Selbstläufer: Sie setzt eine vertragliche oder tarifliche Grundlage voraus, sonst bleibt es bei der vereinbarten Stundenzahl.

Was ein Planungssystem davon abnimmt

Abnehmen kann Software die Buchführung: individuelle Sollstunden je Person, wiederkehrende Sperrzeiten für die freien Tage, ein Stundenkonto, das Mehr- und Minderstunden mitführt, und ein Urlaubskonto, das anteilige Ansprüche korrekt ausweist. In der redaktionellen Auswertung dieses Portals führt Aplano das Feld an, weil Dienstplan, Abwesenheiten und Stundenkonten in einem Ablauf zusammenlaufen und Hinweise auf Pausen- und Ruhezeitkonflikte schon beim Zuweisen erscheinen; die Zeiterfassung gehört dort zum Pro-Tarif. Systeme wie Factorial, Planday oder Connecteam decken Teilzeitmodelle ebenfalls ab – der Softwarevergleich ordnet die Kandidaten nach Praxisfit ein.

Nicht abnehmen kann Software die Entscheidung. Ob ein betrieblicher Grund die Ablehnung trägt, ob eine Praxis über der Schwelle von 15 Beschäftigten liegt und welche Verteilung zumutbar ist, sind Rechts- und Führungsfragen. Ein gutes System sorgt nur dafür, dass die getroffene Entscheidung im Plan auch dann noch gilt, wenn die Person, die sie getroffen hat, gerade im Urlaub ist.

Häufige Fragen

Hat eine MFA in einer kleinen Praxis Anspruch auf Teilzeit?

Der allgemeine Anspruch aus § 8 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – Auszubildende zählen dabei nicht mit. Die meisten Einzelpraxen liegen darunter, dort besteht kein durchsetzbarer Anspruch. Unabhängig von der Größe gilt aber § 7 Abs. 2 TzBfG: Die Praxis muss einen angezeigten Teilzeitwunsch mit der beschäftigten Person erörtern. Und vertraglich vereinbaren lässt sich Teilzeit in jeder Praxis.

Welche Fristen gelten für einen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG?

Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Der Wunsch ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend zu machen, dabei sollte auch die gewünschte Verteilung angegeben werden. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen.

Was passiert, wenn die Praxis auf den Antrag nicht reagiert?

Dann tritt die gesetzliche Zustimmungsfiktion ein: Lehnt der Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang. Entsprechendes gilt für die gewünschte Verteilung. Ein unbeantworteter Antrag ist damit keine Verzögerung, sondern eine Zustimmung.

Wie viel Urlaub steht einer Teilzeitkraft in der Praxis zu?

Bei gleicher Zahl von Arbeitstagen pro Woche und nur kürzeren Tagen bleibt der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen unverändert. Ändert sich die Zahl der Arbeitstage, wird der Anspruch umgerechnet: Urlaubstage mal neue Wochenarbeitstage geteilt durch bisherige Wochenarbeitstage. Wer nach dem Manteltarifvertrag für MFA 29 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche hat, kommt bei drei Arbeitstagen pro Woche auf 17,4 Tage.

Gilt bei Elternzeit ein eigener Teilzeitanspruch?

Ja, nach § 15 Abs. 7 BEEG – ebenfalls erst über 15 Beschäftigten und nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung. Verlangt werden können 15 bis 32 Wochenstunden für mindestens zwei Monate. Der Antrag ist sieben Wochen vor Beginn zu stellen, bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher. Ablehnen kann die Praxis nur aus dringenden betrieblichen Gründen.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen und Stand

  1. § 8 TzBfG – Verringerung der Arbeitszeit (Schwelle von mehr als 15 Arbeitnehmern, Textform, Drei-Monats-Frist, Entscheidung einen Monat vor Beginn, Zustimmungsfiktion, Sperrfrist von zwei Jahren).
  2. § 9a TzBfG – zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit ab mehr als 45 Arbeitnehmern, ein bis fünf Jahre).
  3. § 7 TzBfG – Ausschreibung und Erörterung und § 4 TzBfG (Benachteiligungsverbot, anteilige Leistungen).
  4. § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit (Teilzeit in der Elternzeit: 15 bis 32 Wochenstunden, Fristen von sieben bzw. 13 Wochen).
  5. Ärztekammer Nordrhein: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen (Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen), abgerufen August 2026.
  6. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) (gesetzlicher Mindesturlaub).
  7. Aplano: Funktionsübersicht, abgerufen August 2026.

Redaktionell geprüft am 11. August 2026. Ob eine Praxis die Schwellenwerte erreicht und ob ein betrieblicher Ablehnungsgrund trägt, ist eine Frage des Einzelfalls. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung.