Blog · Minijob und Aushilfe

Minijob in der Arztpraxis: 603-Euro-Grenze, Stunden und Dienstplan

Aushilfen federn in Praxen genau die Spitzen ab, die den Regelplan sonst sprengen. Der Haken: Bei geringfügiger Beschäftigung ist nicht die Stundenzahl die Grenze, sondern der Verdienst – und das macht jede Planungsentscheidung zu einer Rechnung.

Von Dr. Katharina Müller · 12. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro im Monat und 7.236 Euro im Jahr; sie ist an den Mindestlohn von 13,90 Euro gekoppelt und steigt automatisch mit. Wer genau zum Mindestlohn bezahlt wird, kann rund 43 Stunden monatlich arbeiten – bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger. Für geringfügig Beschäftigte gilt zusätzlich die Sieben-Tage-Frist des § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen binnen einer Woche aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Monatsgrenze ist zweimal im Jahr unschädlich.

Die Grenze, die sich jedes Jahr bewegt

Die frühere 450-Euro-Marke war eine feste Zahl; das ist sie seit der Kopplung an den Mindestlohn nicht mehr. Die Geringfügigkeitsgrenze entspricht seither einem Verdienst von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn und wird auf volle Euro aufgerundet. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit.

Geringfügigkeitsgrenze und maximale Stundenzahl, Stand 2026
GrößeWertBedeutung für die Planung
Gesetzlicher Mindestlohn13,90 € je Stunde (seit 01.01.2026)Untergrenze der Vergütung, auch für Aushilfen
Verdienstgrenze im Monat603 €harte Obergrenze je Kalendermonat
Verdienstgrenze im Jahr7.236 €maßgeblich bei schwankendem Einsatz
Stunden bei Mindestlohnrund 43 Stunden im Monatnur der theoretische Höchstwert
Stunden bei 18 € Stundenlohnrund 33 Stunden im Monatrealistischer Wert bei qualifizierten MFA

Der zweite Wert in dieser Tabelle ist der planungsrelevante: Je besser eine Aushilfe bezahlt wird, desto weniger Stunden passen in den Minijob. Eine erfahrene MFA, die im Vertretungsfall zum üblichen Praxisstundenlohn einspringt, ist bei rund dreißig Monatsstunden am Limit – das sind vier bis fünf Dienste. Wer mit „zehn Stunden pro Woche“ plant, wie es die Formel nahelegt, überschreitet die Grenze bei jedem Stundenlohn oberhalb des Mindestlohns.

Überschreiten: wann es unschädlich ist

Ein gelegentliches Überschreiten der Monatsgrenze beendet den Minijob nicht automatisch. Zulässig ist es bis zu zweimal im Kalenderjahr, wenn das Überschreiten unvorhergesehen war und die Jahresgrenze von 7.236 Euro eingehalten bleibt.

Entscheidend ist das Wort „unvorhergesehen“. Es meint einen Anlass, der sich der Planung entzieht – der Ausfall einer Kollegin am Morgen, eine akute Vertretung über zwei Wochen. Ein Mehreinsatz, den der Dienstplan seit Wochen vorsieht, weil im Januar erfahrungsgemäß mehr los ist, erfüllt die Voraussetzung nicht. Die Unterscheidung ist deshalb heikel, weil sie sich genau an dem festmacht, was ein Dienstplan dokumentiert: Wer den Mehreinsatz früh einplant, schafft den Nachweis gegen sich selbst.

Praktische Konsequenz: Wer absehbar regelmäßig über 603 Euro kommt, sollte das Beschäftigungsverhältnis umstellen statt die Ausnahme zu strapazieren. Der Übergangsbereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ist dafür der reguläre Weg – mit voller Sozialversicherung, aber reduzierten Beiträgen der beschäftigten Person im unteren Bereich.

Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?

Für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen ist die kurzfristige Beschäftigung oft die passendere Form. Sie kennt keine Verdienstgrenze, dafür eine Zeitgrenze.

Die beiden Formen geringfügiger Beschäftigung im Vergleich
MerkmalMinijob (geringfügig entlohnt)Kurzfristige Beschäftigung
Begrenzung603 € im Monat, 7.236 € im Jahr3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr
Verdiensthöhebegrenztunbegrenzt
Zusatzvoraussetzungkeinedarf nicht berufsmäßig ausgeübt werden
Typischer Praxisfallfeste Aushilfe für Telefon, Labor, EmpfangUrlaubsvertretung, Ferienaushilfe, Studierende
PlanungslogikVerdienst je Monat mitrechnenEinsatztage im Jahr mitzählen

Die Bedingung „nicht berufsmäßig“ ist die Stelle, an der die kurzfristige Beschäftigung in Praxen häufig kippt. Wer hauptberuflich anderweitig beschäftigt ist, Rentnerin ist oder studiert, erfüllt sie in der Regel. Wer dagegen von diesen Einsätzen lebt, tut es nicht – dann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, unabhängig von der Zahl der Tage.

Für die Planung folgt daraus, dass beide Formen unterschiedlich überwacht werden müssen: beim Minijob ein Geldkonto pro Kalendermonat, bei der kurzfristigen Beschäftigung ein Tageszähler über das Kalenderjahr. Beides parallel im Kopf zu behalten, funktioniert bei zwei Aushilfen und scheitert bei fünf.

Die Sieben-Tage-Frist, die oft übersehen wird

Die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 und gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Für geringfügig Beschäftigte kommt § 17 Mindestlohngesetz obendrauf, und der ist deutlich schärfer formuliert: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.

Diese Frist ist der Punkt, an dem eine am Monatsende nachgetragene Stundenliste durchfällt. Sie ist zugleich der erste Punkt, den eine Prüfung des Zolls kontrolliert – Aufzeichnungen, die es nicht gibt, lassen sich nicht nachträglich plausibel machen. Welche weiteren Fallstricke bei der Erfassung in Praxen auftreten, etwa überzogene Sprechstunden und unterbrochene Pausen, behandelt der Beitrag Zeiterfassung in der Arztpraxis.

Gleiche Rechte, anteilig gerechnet

Ein verbreitetes Missverständnis ist, Minijobber hätten weniger Ansprüche. Nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen teilzeitbeschäftigte Personen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte – geringfügige Beschäftigung ist eine Form der Teilzeit. Alle folgenden Ansprüche bestehen, jeweils anteilig:

Der dritte Punkt hat eine unmittelbare Planungsfolge: Wer Aushilfen ohne festes Muster einsetzt, macht die Feiertagsvergütung zur Auslegungsfrage. Ein wiederkehrendes Einsatzmuster im Dienstplan – etwa immer dienstags und donnerstags – beantwortet sie ohne Diskussion.

Was der Dienstplan davon abbilden muss

Aushilfen sind planerisch anspruchsvoller als Festangestellte, weil an ihnen zwei Grenzen gleichzeitig hängen. Vier Dinge gehören deshalb sichtbar in den Plan:

  1. Ein laufendes Verdienstkonto je Kalendermonat, das den aktuellen Stand gegen die 603 Euro zeigt – nicht erst in der Lohnabrechnung des Folgemonats.
  2. Ein Tageszähler für kurzfristig Beschäftigte, der die 70 Arbeitstage über das Kalenderjahr mitführt.
  3. Eine Warnung beim Zuweisen, nicht beim Abrechnen. Ein Dienst, der die Grenze reißt, muss auffallen, solange er sich noch verschieben lässt.
  4. Die tagesgenaue Zeiterfassung mit Sieben-Tage-Frist, idealerweise aus derselben Quelle wie der Plan – sonst entstehen zwei Wahrheiten.

In der redaktionellen Auswertung dieses Portals führt Aplano das Feld an, weil Dienstplan und Zeiterfassung auf denselben Daten laufen und Stundenkonten fortlaufend statt rückblickend geführt werden; die Zeiterfassung gehört dort zum Pro-Tarif. Systeme wie Shyftplan, Planday oder Connecteam bilden Stundenkonten ebenfalls ab – welches System zur Größe einer Praxis passt, ordnet der Softwarevergleich ein.

Was Software nicht entscheidet, ist die vorgelagerte Frage: ob eine Stelle überhaupt als Minijob zugeschnitten sein sollte. Wer regelmäßig an der Grenze plant, kauft sich eine dauerhafte Nebenrechnung ein. Häufig ist eine kleine Teilzeitstelle die ruhigere Lösung – wie sich Teilzeitmodelle in den Sprechstundenplan einfügen, zeigt die Seite Sprechstunden und Personalbedarf.

Häufige Fragen

Wie viel darf eine Aushilfe in der Arztpraxis 2026 verdienen?

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat, im Jahr bei 7.236 Euro. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit ihm: Die Formel entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Bei 13,90 Euro Mindestlohn ergibt das rechnerisch 602,83 Euro, aufgerundet 603 Euro.

Wie viele Stunden darf ein Minijob in der Praxis umfassen?

Wer genau zum Mindestlohn von 13,90 Euro bezahlt wird, kann rund 43 Stunden im Monat arbeiten, bevor die Grenze von 603 Euro erreicht ist. Liegt der Stundenlohn höher – was bei qualifizierten MFA die Regel ist –, sinkt die mögliche Stundenzahl entsprechend. Bei 18 Euro Stundenlohn sind es noch rund 33 Stunden im Monat. Die Verdienstgrenze ist also immer die harte Grenze, nicht eine feste Stundenzahl.

Muss die Arbeitszeit von Minijobbern aufgezeichnet werden?

Ja, und zwar mit einer eigenen Frist. Nach § 17 Mindestlohngesetz sind bei geringfügig Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren. Das gilt zusätzlich zur allgemeinen Aufzeichnungspflicht, die das Bundesarbeitsgericht 2022 bestätigt hat, und ist bei Prüfungen des Zolls der erste Punkt, der kontrolliert wird.

Darf die 603-Euro-Grenze überschritten werden?

In engen Grenzen ja: Ein unvorhergesehenes Überschreiten ist bis zu zweimal im Kalenderjahr unschädlich, solange die Jahresgrenze von 7.236 Euro eingehalten wird. Unvorhergesehen heißt tatsächlich unvorhersehbar – etwa ein kurzfristiger Krankheitsvertretungsdienst. Ein planmäßig höherer Einsatz in der Grippewelle, den der Dienstplan seit Wochen vorsieht, fällt nicht darunter.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen und Stand

  1. Deutsche Rentenversicherung: Minijob-Verdienstgrenze steigt 2026 auf 603 Euro, abgerufen August 2026.
  2. § 17 MiLoG (Erstellen und Bereithalten von Dokumenten) und § 1 MiLoG (Mindestlohn).
  3. § 8 SGB IV (geringfügige Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze, kurzfristige Beschäftigung).
  4. § 4 TzBfG (Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer).
  5. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
  6. Minijob-Zentrale (Meldeverfahren und Beiträge), abgerufen August 2026.
  7. Aplano: Funktionsübersicht, abgerufen August 2026.

Redaktionell geprüft am 12. August 2026. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer konkreten Beschäftigung hängt vom Einzelfall ab. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung.