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Hygieneplan Arztpraxis: Pflichtinhalte, Muster und Zuständigkeiten im Dienstplan

Ein Hygieneplan, der im Ordner steht, schützt niemanden. Wirksam wird er erst, wenn jede Aufgabe eine Häufigkeit, ein Mittel und eine zuständige Person hat – und wenn diese Person an dem Tag auch im Dienst ist. Dieser Beitrag ordnet die Rechtsgrundlagen für Arztpraxen ein, zeigt die Pflichtinhalte, eine Musterstruktur und den Weg vom Hygieneplan in den Dienstplan.

Von Dr. Katharina Müller · 30. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Einen schriftlichen Hygieneplan braucht praktisch jede Arztpraxis mit Beschäftigten. Die Technische Regel TRBA 250 (Ausgabe November 2025) verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen gegen Infektionsgefährdungen für die einzelnen Arbeitsbereiche in einem Hygieneplan festzulegen und dessen Befolgung zu überwachen. Das Infektionsschutzgesetz schreibt den Hygieneplan unmittelbar für Einrichtungen für ambulantes Operieren vor (§ 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG) und erlaubt den Ländern, ihn für Arztpraxen mit invasiven Eingriffen per Verordnung vorzuschreiben (§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Hinein gehören mindestens Händehygiene, Flächenreinigung und -desinfektion, Aufbereitung von Medizinprodukten, Wäsche, Abfall und Personalschutz – jeweils mit Was, Wann, Womit und Wer. Das Team wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich unterwiesen, mit Unterschrift (§ 14 Abs. 3 BioStoffV).

Ist ein Hygieneplan in der Arztpraxis Pflicht?

Die Pflicht ergibt sich nicht aus einer einzigen Vorschrift, sondern aus drei Rechtskreisen, die unterschiedliche Ziele verfolgen: Patientenschutz (Infektionsschutzrecht), Beschäftigtenschutz (Arbeitsschutzrecht) und sichere Medizinprodukte (Medizinprodukterecht). Für die Praxis ist wichtig, welche Norm auf sie tatsächlich zutrifft – denn häufig wird § 36 IfSG genannt, der für Arztpraxen gar nicht einschlägig ist.

Rechtsgrundlagen für den Hygieneplan nach Praxisart
GrundlageWas sie regeltFür welche Praxen
§ 23 Abs. 3 IfSGPflicht, die nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen gegen nosokomiale Infektionen zu treffen; bei Beachtung der KRINKO-Empfehlungen wird die Einhaltung vermutetalle Arzt- und Zahnarztpraxen
§ 23 Abs. 5 Satz 1 IfSGHygieneplan unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben, Überwachung durch das Gesundheitsamt (Abs. 6 Satz 1)u. a. Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG und Landes-HygieneverordnungLänder können den Hygieneplan per Verordnung vorschreiben; Überwachung durch das Gesundheitsamt möglich (Abs. 6 Satz 2)Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden – je nach Land
§ 36 IfSGHygienepläne für Gemeinschaftseinrichtungen, Unterkünfte und Justizvollzugsanstalten; Abs. 2 erlaubt Überwachung von Einrichtungen mit möglicher Erregerübertragung durch Blutfür Arztpraxen nur Abs. 2 (Überwachung), keine eigene Hygieneplan-Pflicht
BioStoffV mit TRBA 250, Nr. 4.1.6schriftlicher Hygieneplan je Arbeitsbereich, Überwachung der Befolgung, Unterweisungjede Praxis mit Beschäftigten
§ 8 MPBetreibVAufbereitung mit geeigneten validierten Verfahren; ordnungsgemäß vermutet bei Beachtung der KRINKO/BfArM-Empfehlungjede Praxis, die Medizinprodukte selbst aufbereitet
QM-Richtlinie des G-BA, Teil A § 4 Abs. 2Hygienemanagement als verpflichtender Anwendungsbereich des Qualitätsmanagementsalle Vertragsarztpraxen

Ein Beispiel für eine Landesregelung ist die brandenburgische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen: Sie erfasst in § 1 ausdrücklich Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe am Menschen vorgenommen werden, verlangt in § 4 Hygienepläne auf Grundlage einer Risikoanalyse und in § 13 die Information des Personals bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich. Die übrigen Länder haben eigene Verordnungen mit teils abweichendem Anwendungsbereich; welche Fassung gilt, beantworten die Hygieneberaterinnen und -berater der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.

Für die tägliche Arbeit ist die Unterscheidung weniger wichtig, als es scheint. Die TRBA 250 empfiehlt ausdrücklich, die Anforderungen des Arbeitsschutzes nach BioStoffV und des Patientenschutzes nach §§ 23 und 36 IfSG möglichst in einem Dokument zu bündeln. Eine Praxis braucht also keinen Hygieneplan „für das Gesundheitsamt“ und einen zweiten „für die Gewerbeaufsicht“, sondern einen einzigen, vollständigen Plan.

Pflichtinhalte: Was in den Hygieneplan gehört

Die TRBA 250 fordert Regelungen zu Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung. Ihr Anhang 1 gliedert die Basismaßnahmen, die für alle verbindlich sind, in fünf Bereiche: arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich Impfungen, Händehygiene mit Händewaschen, Händedesinfektion und Hautschutz, Distanzierungsmaßnahmen wie Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, Umgebungsdekontamination mit Flächen, Wäsche und Abfall sowie die Aufbereitung von Medizinprodukten. Die Mustervorlage des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV (2. Auflage, Juni 2024) baut darauf in fünf Kapiteln auf: Qualitätsmanagement und Hygiene, Basishygiene und erweiterte Maßnahmen, Räume und Ausstattung, Umgang mit Medizinprodukten und deren Aufbereitung.

Händehygiene. Der Plan legt fest, wann gewaschen und wann desinfiziert wird. Die hygienische Händedesinfektion erfolgt vor und nach direktem Patientenkontakt, vor aseptischen Tätigkeiten, nach Kontakt mit potenziell infektiösem Material und nach Kontakt mit der Patientenumgebung – unabhängig davon, ob Handschuhe getragen werden. Nach Nr. 4.1.8 TRBA 250 sind bei solchen Tätigkeiten an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Ringe einschließlich Eheringe, Armbanduhren, Piercings, künstlichen Fingernägel oder Freundschaftsbänder erlaubt; Fingernägel sind kurz und rund zu tragen. Dazu gehört ein Hautschutzplan, in dem die Praxis Präparate für Hautreinigung, -schutz und -pflege festlegt.

Flächenreinigung und -desinfektion. Maßgeblich ist das Infektionsrisiko des Bereichs. Wartezimmer und Büros werden gereinigt, häufig berührte Flächen wie Türgriffe, Lichtschalter und Tastaturen im Behandlungsbereich täglich wischdesinfiziert, patientennahe Flächen wie die Untersuchungsliege nach jeder Benutzung. Für jedes Mittel gehören Konzentration und Einwirkzeit in den Plan.

Aufbereitung von Medizinprodukten. Wer Instrumente selbst aufbereitet, muss sie nach § 8 MPBetreibV mit geeigneten validierten Verfahren aufbereiten. Die Praxis stuft ihre Produkte nach der gemeinsamen Empfehlung von KRINKO und BfArM ein und beschreibt jeden Schritt von der Vorbereitung bis zur Freigabe. Die Aufbereitung darf nur durchführen, wer die Sachkenntnis nach § 5 MPBetreibV besitzt. Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen zudem einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen (§ 6 MPBetreibV).

Wäsche, Abfall und Personalschutz. Getragene Schutzkleidung und kontaminierte Arbeitskleidung dürfen nach TRBA 250 nicht zum Waschen mit nach Hause genommen werden; die Praxis regelt, ob sie desinfizierend selbst wäscht oder eine Wäscherei beauftragt. Spitze und scharfe Gegenstände (Abfallschlüssel 18 01 01) werden unmittelbar am Anfallort in stich- und bruchfesten Behältern gesammelt, gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappe zurückgesteckt. Zum Personalschutz gehören außerdem der Ablauf nach einer Nadelstichverletzung und die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Musterstruktur: Was – Wann – Womit – Wer

Die Reinigungs- und Desinfektionspläne des Kompetenzzentrums sind nach Was, Wann, Wie und Womit gegliedert. Für die Organisation lohnt eine weitere Spalte: Wer. Erst die benannte Funktion macht aus einer Regel eine Aufgabe, die im Dienstplan auftaucht. Die folgende Tabelle ist ein verkürztes Beispiel; Produkte, Konzentrationen und Einwirkzeiten muss jede Praxis selbst eintragen.

Musterauszug für einen Hygieneplan (redaktionelles Beispiel, praxisindividuell anpassen)
WasWannWomitWer
Hygienische Händedesinfektionvor und nach Patientenkontakt, vor aseptischen Tätigkeiten, nach Kontakt mit infektiösem Material oder PatientenumgebungHändedesinfektionsmittel aus Spender, Einwirkzeit nach Herstelleralle Beschäftigten
Untersuchungsliege, Blutdruckmanschette, Stethoskopnach jeder BenutzungWischdesinfektion, Produkt und Einwirkzeit laut PlanMFA im jeweiligen Behandlungsraum
Türgriffe, Lichtschalter, Tastaturen, WCtäglichWischdesinfektionMFA Spätdienst oder Reinigungsfirma (vertraglich festgelegt)
Fußböden Wartebereich, Büronach festgelegtem Intervall, bei BedarfReinigungReinigungsfirma
Spender (Bedienhebel)täglichWischdesinfektionMFA Frühdienst
Instrumentenaufbereitungnach Anwendung, gesammelt nach Sprechstundevalidiertes Verfahren (RDG, Sterilisator), Arbeitsanweisungsachkundige MFA, benannte Vertretung
Kanülen, Skalpelle, Lanzettenunmittelbar nach Gebrauchstich- und bruchfester Behälter, nicht umfüllenanwendende Person
Praxiswäschebei Anfall sammeln, nach festgelegtem Turnus waschenDesinfektionswaschverfahren oder Wäschereibenannte MFA
Unterweisung in den Hygieneplanvor Tätigkeitsbeginn, bei Änderungen, mindestens jährlichmündlich, arbeitsplatzbezogen, mit UnterschriftPraxisleitung oder Hygienebeauftragte

Der Plan trägt Version, Ersteller, Freigabe durch die Praxisleitung und das Datum. Ältere Fassungen werden archiviert, damit sich später nachvollziehen lässt, welche Regel zu welchem Zeitpunkt galt. Musterhygienepläne stellen neben dem Kompetenzzentrum auch das Robert Koch-Institut und mehrere Kassenärztliche Vereinigungen bereit; sie ersetzen aber nicht die Anpassung an Räume, Geräte und Leistungsspektrum der eigenen Praxis.

Die Rolle der Hygienebeauftragten

Die Verantwortung für das Hygienemanagement bleibt bei der Praxisleitung. Sie kann aber das Erstellen und Aktualisieren des Plans an geeignete Beschäftigte delegieren; die Mustervorlage betont, dass diese über entsprechende Kenntnisse verfügen und ausreichend Zeit bekommen müssen. In vielen Praxen übernimmt eine Hygienebeauftragte MFA diese Aufgabe, in größeren Praxen oft in Abstimmung mit der Praxismanagerin.

Eine bundeseinheitliche Pflicht, eine Hygienebeauftragte zu benennen, gibt es für Arztpraxen nicht; die Hygieneverordnungen der Länder regeln Pflicht und Qualifikation, meist gekoppelt an invasive Eingriffe oder ambulante Operationen. Für die Qualifikation gilt: Für hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte hat die Bundesärztekammer ein Curriculum mit 40 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten veröffentlicht (1. Auflage, 23. September 2022). Für die Hygienebeauftragte MFA existiert kein vergleichbares BÄK-Curriculum; Kammern und KVen bieten eigene Kurse an. Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern etwa setzt einen Basiskurs „Hygiene in der Arztpraxis“ mit 24 Unterrichtseinheiten voraus und schließt einen Spezialisierungskurs mit 16 Unterrichtseinheiten an. Für die Aufbereitung gibt es das BÄK-Musterfortbildungscurriculum „Aufbereitung von Medizinprodukten in der Arztpraxis“ mit 24 Stunden (1. Auflage 2014). Wie Kurstage als Arbeitszeit geplant werden, beschreibt der Beitrag zur Fortbildung im Praxisteam.

Unterweisung: jährlich, dokumentiert, in der Arbeitszeit

Die Unterweisungspflicht steht in § 14 BioStoffV: Beschäftigte werden auf Grundlage der aktuellen Betriebsanweisung mündlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen, und zwar vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen und verständlich. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen per Unterschrift zu bestätigen. Die TRBA 250 ergänzt eine Unterweisung bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und die Beteiligung des Betriebsarztes an der arbeitsmedizinischen Beratung. Sie gilt ausdrücklich auch für Fremdfirmen wie das Reinigungspersonal sowie für Praktikantinnen und Praktikanten.

Weil § 12 ArbSchG die Unterweisung während der Arbeitszeit verlangt, gehört sie als Termin in den Dienstplan. Viele Praxen koppeln sie an eine Teambesprechung oder planen einen eigenen Block, in dem auch Arbeitsschutz- und Notfallthemen behandelt werden. Wer an diesem Tag fehlt – Teilzeitkräfte, Auszubildende in der Berufsschule, Kranke –, wird nachunterwiesen, bevor die jährliche Frist abläuft. Neue Mitarbeitende werden vor dem ersten Einsatz am Patienten unterwiesen, nicht erst beim nächsten Teamtermin. Für Schwangere und Stillende gelten beim Umgang mit Biostoffen besondere Grenzen; sie sind im Beitrag zu Mutterschutz und Beschäftigungsverbot bei MFA beschrieben.

Praxisbegehung: wer prüft und was vorzulegen ist

Für eine Arztpraxis kommen drei Behörden in Betracht. Das Gesundheitsamt überwacht Einrichtungen für ambulantes Operieren verpflichtend und kann Praxen mit invasiven Eingriffen sowie Einrichtungen mit möglicher Erregerübertragung durch Blut überwachen (§ 23 Abs. 6, § 36 Abs. 2 IfSG). Die Arbeitsschutzbehörden der Länder – je nach Land Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz – prüfen die Einhaltung der BioStoffV. Die für Medizinprodukte zuständige Landesbehörde prüft die Aufbereitung. Das Kompetenzzentrum weist darauf hin, dass sich Aufsichtsbehörden im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung regelmäßig den praxiseigenen Hygieneplan vorlegen lassen.

Zur Vorbereitung gehören neben dem aktuellen, freigegebenen Hygieneplan die Unterweisungsnachweise, die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Nachweise zur Sachkenntnis des Aufbereitungspersonals, Validierungs- und Wartungsprotokolle der Geräte sowie die Dokumentation der Aufbereitungschargen. Lücken zeigen sich häufig nicht im Plan selbst, sondern in den Nachweisen: eine vergessene Nachunterweisung, eine Vertretung ohne Sachkenntnis, eine Aufgabe, für die niemand benannt ist.

Vom Hygieneplan in den Dienstplan

An dieser Stelle berühren sich Hygiene und Personalplanung. Jede Zeile mit einem „Wer“ muss an jedem Tag auch personell gedeckt sein. Vier Regeln helfen:

  1. Aufgaben an Funktionen binden, nicht an Namen. „MFA Spätdienst desinfiziert Kontaktflächen“ bleibt gültig, wenn die Besetzung wechselt. Die Funktion steht als Kürzel im Wochenraster.
  2. Aufbereitung als eigenes Zeitfenster planen. Instrumentenaufbereitung ist Arbeitszeit mit Qualifikationsvoraussetzung. Sie gehört mit Beginn und Ende in den Plan, statt „nebenbei“ zwischen Patienten erledigt zu werden.
  3. Vertretung mit Qualifikation hinterlegen. Fällt die sachkundige MFA aus, darf nicht irgendeine Kollegin einspringen. Die Praxis führt eine kleine Qualifikationsmatrix: Wer darf aufbereiten, wer vertritt die Hygienebeauftragte, wer hat die jährliche Unterweisung erhalten? Wie Ausfälle am Morgen aufgefangen werden, beschreibt der Beitrag zu kurzfristigen Ausfällen.
  4. Fristen als Termine führen. Die jährliche Unterweisung, Wartung und Validierung der Geräte, der Wechsel von Desinfektionsmitteln und die Überprüfung des Hygieneplans sind Termine mit Zuständigkeit – nicht Erinnerungen im Kopf der Hygienebeauftragten.

Auch die Zeit der Hygienebeauftragten selbst ist Planungsgröße. Die Mustervorlage verlangt, den Beauftragten genügend Zeit einzuräumen; ein fester Block pro Woche oder Monat für Planpflege, Kontrollen und Schulungsvorbereitung macht diese Anforderung im Dienstplan sichtbar. Hygieneaufgaben wie das Aufbereiten nach Sprechstundenende verlängern zudem die tatsächliche Arbeitszeit – sie gehören in die Zeiterfassung und dürfen die Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG vor dem nächsten Frühdienst nicht unterschreiten.

Umsetzung im Dienstplan

Technisch braucht die Praxis ein Planungswerkzeug, in dem Funktionen und Qualifikationen hinterlegt sind, Termine wie Unterweisungen als Arbeitszeit erscheinen und das Team Änderungen ohne Aushang erfährt. In der redaktionellen Auswertung dieses Portals führt Aplano das Feld an: Qualifikationen lassen sich bei der Planung berücksichtigen, Zeiterfassung und Stundenkonten sind integriert, und die Mitarbeiter-App benachrichtigt bei Änderungen. Qualifikationen und Zeiterfassung gehören zum Pro-Tarif für 4,50 € pro Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt.; der Einstieg im Core-Tarif liegt bei 0,50 €. Auf Capterra kommt Aplano auf 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen, auf OMR Reviews auf 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen (Stand Juli 2026). Den Hygieneplan selbst ersetzt keine Dienstplan-Software; weitere Systeme ordnet der Softwarevergleich ein.

Häufige Fragen

Ist ein Hygieneplan in der Arztpraxis Pflicht?

Praktisch ja, sobald die Praxis Beschäftigte hat. Die TRBA 250 verlangt vom Arbeitgeber, Maßnahmen gegen Infektionsgefährdungen für die einzelnen Arbeitsbereiche schriftlich in einem Hygieneplan festzulegen und dessen Befolgung zu überwachen. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist der Hygieneplan unmittelbar für Einrichtungen für ambulantes Operieren vorgeschrieben (§ 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG); für Arztpraxen mit invasiven Eingriffen können die Länder ihn per Verordnung vorschreiben (§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG), was zum Beispiel Brandenburg getan hat.

Was muss in einen Hygieneplan für die Arztpraxis?

Nach TRBA 250 Regelungen zu Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung. Anhang 1 der TRBA nennt als Basismaßnahmen arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich Impfungen, Händehygiene, Arbeits- und Schutzkleidung, Flächenreinigung und -desinfektion, Umgang mit Wäsche und Abfall sowie die Aufbereitung von Medizinprodukten. Jede Maßnahme sollte festhalten, was wann womit und von wem erledigt wird.

Wie oft muss das Praxisteam in den Hygieneplan unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen. Das folgt aus § 14 Abs. 3 BioStoffV; Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten per Unterschrift zu bestätigen. Die TRBA 250 verlangt zusätzlich eine Unterweisung bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen. Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt (§ 12 ArbSchG).

Braucht jede Arztpraxis eine Hygienebeauftragte?

Bundesweit einheitlich vorgeschrieben ist das für Arztpraxen nicht. Ob und in welcher Qualifikation eine hygienebeauftragte Ärztin, ein hygienebeauftragter Arzt oder eine Hygienebeauftragte MFA zu benennen ist, regeln die Hygieneverordnungen der Länder und hängt meist davon ab, ob invasive Eingriffe oder ambulante Operationen stattfinden. Die Mustervorlage des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte sieht die Benennung einer Hygienebeauftragten MFA vor.

Welche Qualifikation braucht eine Hygienebeauftragte MFA?

Ein bundeseinheitliches Curriculum der Bundesärztekammer gibt es für die Hygienebeauftragte MFA nicht; die Kammern und Kassenärztlichen Vereinigungen bieten eigene Kurse an. Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern etwa setzt einen Basiskurs Hygiene in der Arztpraxis mit 24 Unterrichtseinheiten und einen Spezialisierungskurs mit 16 Unterrichtseinheiten an. Für hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte gibt es das BÄK-Curriculum mit 40 Unterrichtseinheiten.

Wer kontrolliert den Hygieneplan in der Arztpraxis?

Das Gesundheitsamt kann Arztpraxen infektionshygienisch überwachen; für ambulant operierende Einrichtungen ist die Überwachung vorgeschrieben (§ 23 Abs. 6 IfSG). Die Einhaltung der BioStoffV prüfen die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Aufbereitung von Medizinprodukten die für Medizinprodukte zuständigen Landesbehörden. Bei Begehungen lassen sich die Behörden in der Regel den Hygieneplan und die Unterweisungsnachweise vorlegen.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen und Stand

  1. § 23 IfSG – Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (Abs. 3, 5, 6) und § 36 IfSG – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen.
  2. TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Ausgabe November 2025 (GMBl Nr. 34–37 vom 10.11.2025, 1. Änderung GMBl Nr. 38 vom 14.11.2025); Nr. 4.1.6 Hygieneplan, 4.1.8 Schmuck und Fingernägel, 7.2 Unterweisung, Anhang 1 und 5.
  3. § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten.
  4. § 8 MPBetreibV – Aufbereitung von Produkten und § 6 MPBetreibV – Beauftragter für Medizinproduktesicherheit, Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025.
  5. Qualitätsmanagement-Richtlinie des G-BA – Fassung vom 18. Juni 2026, in Kraft seit 20. August 2026; Teil A § 4 Abs. 2 (Hygienemanagement).
  6. Brandenburg: Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen – §§ 1, 4 und 13 als Beispiel einer Landesregelung.
  7. Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Mustervorlage Hygieneplan für die Arztpraxis, 2. Auflage Juni 2024; weitere Materialien im Download-Bereich.
  8. Robert Koch-Institut: Empfehlungen der KRINKO und Musterhygienepläne.
  9. BÄK-Curriculum Hygienebeauftragter Arzt, 1. Auflage 23.09.2022 (40 UE) und Musterfortbildungscurriculum „Aufbereitung von Medizinprodukten in der Arztpraxis“ (24 Stunden).
  10. Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern: Spezialisierungskurs Hygienebeauftragte – 16 UE, Voraussetzung Basiskurs 24 UE.
  11. § 12 ArbSchG – Unterweisung und § 5 ArbZG – Ruhezeit.
  12. Aplano: Funktionsübersicht und Preise, Stand Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 30. September 2026. Der Musterauszug „Was – Wann – Womit – Wer“ ist ein redaktionelles Beispiel und ersetzt keinen praxisindividuellen Hygieneplan; Produkte, Konzentrationen und Einwirkzeiten sind nach Herstellerangaben festzulegen. Anforderungen der Landes-Hygieneverordnungen unterscheiden sich je Bundesland. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Anbieterangaben können sich ändern.