Warum Betriebsferien in der Praxis anders liegen als im Handel
In den meisten Betrieben sind Betriebsferien begründungsbedürftig, weil die Arbeit auch ohne einzelne Beschäftigte weiterläuft. In einer Einzelpraxis ist das anders: Fällt die ärztliche Leistung weg, entfällt der Kern der Tätigkeit. Verwaltung, Abrechnung und Terminmanagement füllen keine ganze Woche für das gesamte Team. Genau deshalb wird die Schließzeit einer Praxis regelmäßig als dringender betrieblicher Belang anerkannt – das ist die rechtliche Grundlage, auf der die Anordnung überhaupt steht.
Aus derselben Logik folgt aber auch ihre Grenze. Der Belang trägt nur, solange die Praxis tatsächlich geschlossen ist. Für eine Woche, in der die Praxis geöffnet bleibt und nur „gerade wenig los ist“, taugt er nicht. Und er ändert nichts daran, dass der verplante Urlaub der Beschäftigten ihr eigener Erholungsurlaub bleibt – mit allen Ansprüchen, die daran hängen.
Wie viel Urlaub die Schließzeit binden darf
Der Jahresurlaub gehört nicht vollständig dem Betrieb. Das Bundesarbeitsgericht hat für Betriebsferien die Relation von drei Fünfteln betrieblicher Festlegung zu zwei Fünfteln freier Verfügung als angemessen angesehen (Beschluss vom 28.07.1981, 1 ABR 79/79); die Formel wird seither als Faustregel herangezogen. Für das Praxisteam heißt das konkret:
| Urlaubsanspruch je Jahr | Grundlage | Betriebsferien maximal | Frei verfügbar mindestens |
|---|---|---|---|
| 20 Arbeitstage | Gesetzlicher Mindesturlaub (§ 3 BUrlG, Fünf-Tage-Woche) | rund 12 Tage | rund 8 Tage |
| 29 Arbeitstage | Manteltarifvertrag für MFA | rund 17 Tage | rund 12 Tage |
| 31 Arbeitstage | Manteltarifvertrag ab dem 55. Lebensjahr | rund 18 Tage | rund 13 Tage |
Zwei Wochen Sommerschließung und eine Woche zwischen den Jahren summieren sich auf 15 Arbeitstage – das liegt bei tariflichem Anspruch im zulässigen Rahmen, bei nur gesetzlichem Mindesturlaub aber bereits darüber. Wie sich der Anspruch im Einzelfall berechnet, auch bei Teilzeit, zeigt der Beitrag Urlaubsanspruch von MFA.
Die Ankündigung entscheidet über den Frieden im Team
Eine gesetzliche Ankündigungsfrist für Betriebsferien gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigten ihre eigene Planung darauf einstellen können; empfohlen wird ein Vorlauf von sechs bis zwölf Monaten. In der Praxis bewährt sich ein fester Rhythmus: Die Schließzeiten des Folgejahres werden im vierten Quartal festgelegt und gemeinsam mit dem Jahresurlaubsplan veröffentlicht. Wer erst im Mai die Sommerschließung verkündet, trifft auf gebuchte Reisen – und muss sie in aller Regel akzeptieren, denn bereits genehmigter Urlaub ist bindend und kann nicht einseitig zurückgenommen werden.
Wenn der Urlaubsanspruch nicht reicht
Der häufigste Konfliktfall betrifft neu eingetretene Beschäftigte und Aushilfen. Wer im Mai anfängt, hat bis zur Sommerschließung erst einen Teilanspruch erworben. Rechnerisch ins Minus gehen darf dieser Anspruch nicht: Urlaub, der noch nicht entstanden ist, kann nicht verbraucht werden.
Bleibt der Anspruch hinter der Schließzeit zurück, gibt es drei zulässige Wege – und einen unzulässigen. Zulässig sind eine einvernehmliche unbezahlte Freistellung, ein Vorgriff auf den Urlaub des Folgejahres, wenn beide Seiten das vereinbaren, oder Beschäftigung mit Aufgaben, die auch bei geschlossener Praxis anfallen: Ablage, Materialbestellung, Hygienedokumentation, Vorbereitung von Abrechnungen. Nicht zulässig ist die einseitige Anordnung unbezahlter Freistellung. Bietet die Beschäftigte ihre Arbeitsleistung an und nimmt die Praxis sie nicht an, bleibt die Vergütungspflicht bestehen.
| Fall | Was gilt |
|---|---|
| Eintritt im laufenden Jahr | Nur der bis dahin entstandene Teilanspruch (ein Zwölftel je vollen Monat) steht zur Verfügung |
| Minijob und Aushilfe | Anteiliger Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen je Woche; die Schließzeit verbraucht ihn im selben Verhältnis |
| Auszubildende | Der Urlaub soll in die Berufsschulferien gelegt werden – Schließzeiten außerhalb der Ferien kollidieren damit |
| Erkrankung während der Betriebsferien | Die durch Attest belegten Tage werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet |
| Teilzeitkräfte mit festen Arbeitstagen | Verbraucht werden nur die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet worden wäre |
Die vertragsärztliche Ebene: Vertretung und Meldung
Neben dem Arbeitsrecht steht das Vertragsarztrecht. Die vertragsärztliche Tätigkeit ist persönlich auszuüben; bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung kann sich die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Vertreten darf grundsätzlich nur, wer selbst die Voraussetzungen der vertragsärztlichen Tätigkeit erfüllt. Die konkreten Anzeigeformulare und Fristen unterscheiden sich je nach KV – ein Blick in die Vorgaben der eigenen Vereinigung gehört deshalb in die Planung der Schließzeit, nicht in die Woche davor.
Für die Patientenkommunikation hat sich eine feste Reihenfolge bewährt: Aushang in der Praxis und Hinweis auf der Website spätestens vier Wochen vorher, Ansage auf dem Anrufbeantworter ab dem letzten Öffnungstag, Nennung der vertretenden Praxis mit Adresse und Sprechzeiten sowie der Hinweis auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 außerhalb der Sprechzeiten. Dauerrezepte, Überweisungen und Kontrolltermine sollten in den beiden Wochen vor der Schließung aktiv abgearbeitet werden – das reduziert die Anrufe in der Vertretungspraxis spürbar.
Mitbestimmung: Wann der Betriebsrat entscheidet
In der klassischen Einzelpraxis gibt es keinen Betriebsrat; die Schließzeit ist dann eine Entscheidung der Praxisleitung im Rahmen des § 7 BUrlG. In größeren Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ sieht das anders aus: Ist ein Betriebsrat gebildet, sind Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan – und damit auch Betriebsferien – nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erzwingbar mitbestimmungspflichtig. Ohne Zustimmung angeordnete Schließzeiten sind dort angreifbar. Wie sich die Planung in einer Struktur mit mehreren Standorten organisieren lässt, beschreibt die Seite MVZ und Gemeinschaftspraxis.
Der Zeitplan für eine ruhige Schließzeit
| Zeitpunkt | Schritt |
|---|---|
| 4. Quartal des Vorjahres | Schließzeiten festlegen, Jahresurlaubsplan veröffentlichen, Restanspruch je Person prüfen |
| 3 bis 6 Monate vorher | Vertretung anfragen und schriftlich bestätigen lassen |
| Ab 6 Wochen vorher | Anzeige bei der Kassenärztlichen Vereinigung, sofern die Abwesenheit länger als eine Woche dauert |
| 4 Wochen vorher | Aushang, Website, Terminvergabe umstellen, Notdiensthinweis vorbereiten |
| 2 Wochen vorher | Dauerrezepte und Kontrolltermine abarbeiten, Bestellungen vorziehen |
| Letzter Öffnungstag | Anrufbeantworter umstellen, Geräte- und Kühlkette sichern, Notfallkontakt hinterlegen |
| Erster Tag danach | Erhöhtes Aufkommen einplanen: stärkere Besetzung an Anmeldung und Telefon |
Der letzte Punkt wird am häufigsten unterschätzt. Der erste Tag nach einer Schließzeit ist regelmäßig der arbeitsintensivste des Quartals – und ausgerechnet dann ist das Team oft dünn besetzt, weil einzelne Personen ihren Urlaub verlängert haben. Eine bewusst verstärkte Besetzung an diesem Tag kostet weniger als die Überlastung, die sonst entsteht. Wie sich der Bedarf je Zeitfenster herleiten lässt, zeigt die Seite Sprechstunden und Personalbedarf.
Was die Planungssoftware dafür leisten muss
Schließzeiten scheitern selten am Konzept, sondern an der Buchführung: Wer hat wie viel Rest, wer war schon in den Betriebsferien im Minus, wessen Urlaub wurde übertragen? Drei Funktionen entscheiden darüber, ob das ohne Nebenliste funktioniert – Schließzeiten als Abwesenheit für das gesamte Team in einem Schritt, Urlaubskonten mit Rest- und Übertragsstand je Person und eine Ansicht, die den Plan des Folgejahres bereits im laufenden Jahr zeigt.
In der redaktionellen Auswertung führt Aplano das Feld an, weil Dienstplan, Abwesenheiten und Urlaubskonten in einer Oberfläche liegen und das Team den veröffentlichten Stand über die Mitarbeiter-App sieht. Abwesenheiten und Urlaubskonten gehören zum Basic-Tarif mit 2,00 € je Mitarbeiter und Monat netto, Auswertungen und Exporte zum Pro-Tarif mit 4,50 €. Auf Capterra wird Aplano mit 4,7 von 5 geführt, auf OMR Reviews mit 4,6 von 5 bei 206 Bewertungen. Alternativen ordnet der Softwarevergleich ein; die Abläufe rund um Urlaub und Vertretung beschreibt die Seite Urlaub & Vertretung.
Häufige Fragen
Darf eine Arztpraxis Betriebsferien anordnen?
Ja. Wenn der Praxisbetrieb ohne die Ärztin oder den Arzt nicht sinnvoll fortgeführt werden kann, liegt ein dringender betrieblicher Belang im Sinne des § 7 Abs. 1 BUrlG vor. Die Schließzeit darf aber nur einen Teil des Jahresurlaubs binden und muss rechtzeitig angekündigt werden.
Wie viele Urlaubstage dürfen Betriebsferien beanspruchen?
Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Formel abgeleitet, dass höchstens rund drei Fünftel des Jahresurlaubs betrieblich verplant werden dürfen. Bei 29 Urlaubstagen nach Manteltarifvertrag sind das etwa 17 Tage; mindestens zwölf Tage bleiben zur freien Verfügung.
Wie lange vorher müssen Betriebsferien angekündigt werden?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Empfohlen wird ein Vorlauf von sechs bis zwölf Monaten, damit das Team seine eigene Urlaubsplanung darauf abstimmen kann. In der Praxis bewährt sich, die Schließzeiten mit dem Jahresurlaubsplan im vierten Quartal für das Folgejahr festzulegen.
Was gilt, wenn eine MFA nicht genug Urlaubstage für die Schließzeit hat?
Der Resturlaub darf nicht ins Minus gerechnet werden. Reicht der Anspruch nicht aus – etwa bei einem Eintritt im laufenden Jahr –, kann unbezahlte Freistellung nur einvernehmlich vereinbart werden. Ohne Einigung bleibt die Vergütungspflicht bestehen, weil die Praxis die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt.
Muss die Schließzeit der Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden?
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können sich nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Die konkreten Anzeigepflichten regelt die zuständige KV.
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Quellen und Stand
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs: dringende betriebliche Belange, sozialer Vorrang, Übertragung ins Folgejahr.
- § 3 BUrlG und § 9 BUrlG: Mindesturlaub von 24 Werktagen; Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet.
- Haufe: Betriebsferien – wann kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?: Herleitung der Drei-Fünftel-Formel aus BAG, Beschluss vom 28.07.1981 – 1 ABR 79/79, und Hinweise zur Ankündigungsfrist.
- § 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV): Vertretung bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten, Mitteilungspflicht ab einer Woche.
- § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG: Mitbestimmung bei Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan in Betrieben mit Betriebsrat.
- Aplano: Funktionsübersicht und Preise, abgerufen August 2026.
Redaktionell geprüft am 14. August 2026. Die Beispielrechnungen verwenden gerundete Werte; maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und die Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.